Satzung

 

 

§ 1   Name und Sitz des Vereines

 

1.     Der Verein führt den Namen „Verein zur Pflege der Schalmeienmusik“.

 

2.     Der Verein hat seinen Sitz in Philippsburg. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Philippsburg eingetragen werden.

 

Nach der Eintragung führt der Verein den Zusatz „e.V.“

 

§ 2   Vereinszweck, Aufgaben und Grundsätze

 

1.     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar                          gemeinnützige Zwecke im        Sinne des Abschnittes                              „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck         des Vereins ist das         gemeinsame Musizieren und das                     Unterichten der aktiven Mitglieder an den Instrumenten.

 

2.     Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie            eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

3.     Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen                   Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine                        Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

4.     Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der                      Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe                Vergütung begünstigt werden.

 

§ 3   Erwerb der Mitgliedschaft

 

1.     Mitglied kann jede natürliche Person werden.

 

2.     Es wird unterschieden zwischen aktiven und passiven                    Mitgliedern. Der Erwerb der passiven Mitgliedschaft ist                   geregelt unter Punkt 1. und 3.

 

Der Erwerb der aktiven Mitgliedschaft wird in der                           Spielerordnung gesondert geregelt.

 

3.     Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein                schriftliches Aufnahmengesuch zu richten. Bei minderjährigen               ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die             Aufnahme erfolgt durch denVorstand.

 

§ 4   Beendigung der Mitgliedschaft

 

1.     Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluß                       oder Auflösung des Vereins.

 

2.     Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu                         richten. Der Austritt muß bis zum 30. September eines                    Kalenderjahres erklärt werden und wird mit dessen Ablauf           gültig.

 

3.     Ein Mitglied kann - nach vorheriger Anhörung - vom                               Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden

 

a)     wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen                 oder Mißachtung von Anordnungen der Organe des                                Vereins,

b)     wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen                    des Vereins,

 

c)      wenn es mit der Beitragszahlung mehr als 3 Monate im                 Rückstand ist. Das Mitglied muß vor dem Ausschluß                              schriftlich gemahnt werden.

 

Gegen einen Ausschluß ist Einspruch an die                                   Mitgliederversammlung möglich, die endgültig mit ¾ der                        abgegebenen Stimmen entscheidet.

 

§ 5   Rechte und Pflichten der Mitglieder, Beiträge

 

1.     Jedes Mitglied ist berechtigt, an den Versammlungen und den                Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

 

2.     Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich an die Satzung und die                      weiteren Ordnungen des Vereins zu halten. Alle Mitglieder                     sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft            verpflichtet.

 

3.     Die Mitglieder haben Beiträge zu entrichten.

Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung                  festgesetzt, die Beiträge sind zum 31. März eines jeden                  Jahres fällig.

 

§ 6   Berufung der Mitgliederversammlung

 

1.     Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr,                möglichst im 1. Quartal statt.

 

2.     Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den               Vorstand in der örtlichen Presse. Mitglieder, welche nicht in            deren Erscheinungsbereich wohnen, müssen schriftlich in                        Kenntnis gesetzt werden. Die Einladung muß mindestens 2           Wochen vor dem Versammlungstermin liegen.

 

3.     In der Einladung müssen alle Tagesordnungspunkte                              aufgeführt werden.

 

§ 7   Bildung des Vorstandes

 

1.     Der Vorstand des Vereins besteht aus dem

Vorsitzenden

stellvertretenden Vorsitzenden

Kassier

Schriftführer

 

sowie den Beisitzern, welche wie folgt in der Anzahl zu                  wählen sind:

bis 15 aktive  Musiker              1 Beisitzer

15 bis 20 Musiker                    2 Beisitzer

21 bis 25 Musiker                    3 Beisitzer

über 25 Musiker                      4 Beisitzer

 

2.     Dem Vorstand gehört immer der musikalische Leiter der                 Kapelle an.

 

Der Verein wird vertreten vom ersten Vorsitzenden und dem           zweiten Vorsitzenden. Jeder von ihnen ist einzeln zur                     Vertretung des Vereins berechtigt.

 

§ 8   Ausschüsse

 

Für bestimmte Aufgabenbereiche können Ausschüsse gebildet        werden. Hierzu können Aktive, Passive und in Ausnahmefällen    auch Nichtmitglieder hinzugezogen werden.

 

Den Vorsitz eines Ausschusses übernimmt ein Vorstandsmitglied.

 

§ 9   Mitgliederversammlung, Wahlen

 

1.     Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von 2                      Jahren gewählt.

 

Im Gründungsjahr wird der Vorsitzende und der Schriftführer                für 3 Jahre gewählt, danach jeweils für 2 Jahre.

 

Die Anzahl der Beisitzer wird jährlich der aktiven                           Mitgliederzahl angepaßt.

 

Die Wahlen werden von einem Wahlvorstand und zwei                   Helfern, welche von den anwesenden Vereinsmitgliedern der         Versammlung zu wählen sind, geleitet. Einer der Wahlhelfer          fertigt ein Protokoll der Mitgliederversammlung an.

 

2.     Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist vom                            Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden, Protokollführer          und dem Wahlleiter zu unterzeichnen.

 

3.     Jugendliche sind ab dem 16. Lebensjahr wahlberechtigt.

 

§ 10 Kassenprüfung

 

1.     Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr vor der                           Mitgliederversammlung von 2 Kassenrevisoren geprüft.

 

2.     Die Kassenrevisoren werden auf die Dauer von 2 Jahren von                 der Mitgliederversammlung gewählt.

 

3.     Die Kassenrevisoren legen der Mitgliederversammlung einen         Prüfungsbericht vor und beantragen bei ordnungsgemäßer             Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassiers           und der übrigen Vorstandsmitglieder.

 

§ 11 Spielerordnung

 

In der Spielerordnung werden die Rechten und Pflichten der   Aktiven Spieler geregelt.

 

Die Spielerordnung wird vom Vorstand festgelegt. Die aktiven         Spieler bekommen die Spielerordnung offengelegt.

 

 

§ 12 Auflösung des Vereins

 

Der Verein kann aufgelöst werden, wenn er seinen         satzungsgemäßen Zweck nicht mehr erfüllen kann.

In einer Mitgliederversammlung ist für die Auflösung eine 2/3        Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.

 

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die   Gemeinde, welche als Vereinssitz unter § 1 eingetragen ist. Das      anfallende Vereinsvermögen soll im gemeinnützigen Sinne sowie im         Interesse der Musik Verwendung finden.

 

§ 13 Inkrafttreten

 

Diese Satzung und die Spielerordnung wurden in der vorliegenden         Form von der Gründungsversammlung am 09. August 1995  beschlossen.

 

Sind einzelne Satzungsbestimmungen nichtig oder müssen auf       Grund der Anordnung vom Amtsgericht geändert werden, so bleibt    die Satzung grundsätzlich  im übrigen wirksam.

 

 

Philippsburg, den 09. August 1995

 

 

 

Carl-Heinz Wolf                                       Björn Bodmer

 

 

 

Birgit Behr                                      Arno Wolf

 

 

 

Elke Wittemann                                       Martina Wolf

 

 

 

Bianca Bodmer                                       Angelika Zimmermann

 

 


Spielerordnung

 

Die Spielerordnung regelt in der Fassung vom 25. Juli 1995 den Erwerb und Status der aktiven Mitgliedschaft. Weitere Regelungen können bei Bedarf ebenfalls in der Spielerordnung festgelegt werden.

 

1. Aktive Mitgliedschaft

 

Vor der aktiven Mitgliedschaft muß die passive Mitgliedschaft, siehe § 3 der Satzung, erworben werden.

 

Ein passives Mitglied hat bei Interesse an einer aktiven Mitgliedschaft den Vorstand davon in Kenntnis zu setzen. Dies geschieht entweder direkt beim schriftlichen Antrag zur passiven Mitgliedschaft oder durch mündliche Form gegenüber dem Vorstand.

 

Es folgt eine 3monatige Probezeit. Diese Zeit dient zum gegenseitigen Kennenlernen beider Parteien. Der Vorsitzende kann vor Ablauf dieser Zeit nach Absprache mit dem Vorstand ohne Benennung von Gründen die angestrebte aktive Mitgliedschaft beenden.

 

Während der Probezeit wird in Absprache mit dem musikalischen Leiter das zu spielende Instrument bestimmt und bestellt. Dem Anwärter wird ein „Pate“ aus der zu spielenden Instrumentengattung zugeteilt, welcher ihn an die Leistung der Kapelle heranführen wird. In Absprache mit dem musikalischen Leiter kann so ein Anwärter bei entsprechender Leistung auch schon bei Auftritten teilnehmen.

 

Erfolgt von Seiten des Vorsitzenden keine Mitteilung gegenüber dem Mit­glied, geht die Probezeit nahtlos in die Anwärterzeit über. Die Anwärter­zeit soll mindestens 3 Monate dauern und wird beendet durch die Auf­nahme in die Kapelle. Die Aufnahme erfolgt im Rahmen der Jahresab­schlußfeier (Weihnachtsfeier) durch das offizielle Vorstellen des Anwär­ters an die anwesenden Mitglieder und durch das Darbieten eines Musikstückes, in Absprache mit dem musikalischen Leiter.

 

Erst nach der endgültigen Aufnahme ist ein Auftritt mit der Vereins­kleidung möglich.

 

Nur in begründeten Ausnahmefällen kann eine Aufnahme, welche durch den Vorstand beraten und beschlossen wird, verweigert werden. Ein zu diesem Zeitpunkt im Besitz des Anwärter befindlichen Musikinstrumen­tes wird vom Verein zum Zeitwert zurückgekauft.