Satzung
§ 1 Name und Sitz des Vereines
1. Der Verein führt den Namen „Verein zur Pflege der Schalmeienmusik“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Philippsburg. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Philippsburg eingetragen werden.
Nach der Eintragung führt der Verein den Zusatz „e.V.“
§ 2 Vereinszweck, Aufgaben und Grundsätze
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist das gemeinsame Musizieren und das Unterichten der aktiven Mitglieder an den Instrumenten.
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche Person werden.
2. Es wird unterschieden zwischen aktiven und passiven Mitgliedern. Der Erwerb der passiven Mitgliedschaft ist geregelt unter Punkt 1. und 3.
Der Erwerb der aktiven Mitgliedschaft wird in der Spielerordnung gesondert geregelt.
3. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmengesuch zu richten. Bei minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch denVorstand.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluß oder Auflösung des Vereins.
2. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt muß bis zum 30. September eines Kalenderjahres erklärt werden und wird mit dessen Ablauf gültig.
3. Ein Mitglied kann - nach vorheriger Anhörung - vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden
a) wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder Mißachtung von Anordnungen der Organe des Vereins,
b) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins,
c) wenn es mit der Beitragszahlung mehr als 3 Monate im Rückstand ist. Das Mitglied muß vor dem Ausschluß schriftlich gemahnt werden.
Gegen einen Ausschluß ist Einspruch an die Mitgliederversammlung möglich, die endgültig mit ¾ der abgegebenen Stimmen entscheidet.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder, Beiträge
1. Jedes Mitglied ist berechtigt, an den Versammlungen und den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich an die Satzung und die weiteren Ordnungen des Vereins zu halten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
3. Die Mitglieder haben Beiträge zu entrichten.
Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt, die Beiträge sind zum 31. März eines jeden Jahres fällig.
§ 6 Berufung der Mitgliederversammlung
1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr, möglichst im 1. Quartal statt.
2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand in der örtlichen Presse. Mitglieder, welche nicht in deren Erscheinungsbereich wohnen, müssen schriftlich in Kenntnis gesetzt werden. Die Einladung muß mindestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin liegen.
3. In der Einladung müssen alle Tagesordnungspunkte aufgeführt werden.
§ 7 Bildung des Vorstandes
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem
Vorsitzenden
stellvertretenden Vorsitzenden
Kassier
Schriftführer
sowie den Beisitzern, welche wie folgt in der Anzahl zu wählen sind:
bis 15 aktive Musiker 1 Beisitzer
15 bis 20 Musiker 2 Beisitzer
21 bis 25 Musiker 3 Beisitzer
über 25 Musiker 4 Beisitzer
2. Dem Vorstand gehört immer der musikalische Leiter der Kapelle an.
Der Verein wird vertreten vom ersten Vorsitzenden und dem zweiten Vorsitzenden. Jeder von ihnen ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
§ 8 Ausschüsse
Für bestimmte Aufgabenbereiche können Ausschüsse gebildet werden. Hierzu können Aktive, Passive und in Ausnahmefällen auch Nichtmitglieder hinzugezogen werden.
Den Vorsitz eines Ausschusses übernimmt ein Vorstandsmitglied.
§ 9 Mitgliederversammlung, Wahlen
1. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Im Gründungsjahr wird der Vorsitzende und der Schriftführer für 3 Jahre gewählt, danach jeweils für 2 Jahre.
Die Anzahl der Beisitzer wird jährlich der aktiven Mitgliederzahl angepaßt.
Die Wahlen werden von einem Wahlvorstand und zwei Helfern, welche von den anwesenden Vereinsmitgliedern der Versammlung zu wählen sind, geleitet. Einer der Wahlhelfer fertigt ein Protokoll der Mitgliederversammlung an.
2. Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden, Protokollführer und dem Wahlleiter zu unterzeichnen.
3. Jugendliche sind ab dem 16. Lebensjahr wahlberechtigt.
§ 10 Kassenprüfung
1. Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr vor der Mitgliederversammlung von 2 Kassenrevisoren geprüft.
2. Die Kassenrevisoren werden auf die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.
3. Die Kassenrevisoren legen der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht vor und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassiers und der übrigen Vorstandsmitglieder.
§ 11 Spielerordnung
In der Spielerordnung werden die Rechten und Pflichten der Aktiven Spieler geregelt.
Die Spielerordnung wird vom Vorstand festgelegt. Die aktiven Spieler bekommen die Spielerordnung offengelegt.
§ 12 Auflösung des Vereins
Der Verein kann aufgelöst werden, wenn er seinen satzungsgemäßen Zweck nicht mehr erfüllen kann.
In einer Mitgliederversammlung ist für die Auflösung eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde, welche als Vereinssitz unter § 1 eingetragen ist. Das anfallende Vereinsvermögen soll im gemeinnützigen Sinne sowie im Interesse der Musik Verwendung finden.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzung und die Spielerordnung wurden in der vorliegenden Form von der Gründungsversammlung am 09. August 1995 beschlossen.
Sind einzelne Satzungsbestimmungen nichtig oder müssen auf Grund der Anordnung vom Amtsgericht geändert werden, so bleibt die Satzung grundsätzlich im übrigen wirksam.
Philippsburg, den 09. August 1995
Carl-Heinz Wolf Björn Bodmer
Birgit Behr Arno Wolf
Elke Wittemann Martina Wolf
Bianca Bodmer Angelika Zimmermann
Spielerordnung
Die Spielerordnung regelt in der Fassung vom 25. Juli 1995 den Erwerb und Status der aktiven Mitgliedschaft. Weitere Regelungen können bei Bedarf ebenfalls in der Spielerordnung festgelegt werden.
1. Aktive Mitgliedschaft
Vor der aktiven Mitgliedschaft muß die passive Mitgliedschaft, siehe § 3 der Satzung, erworben werden.
Ein passives Mitglied hat bei Interesse an einer aktiven Mitgliedschaft den Vorstand davon in Kenntnis zu setzen. Dies geschieht entweder direkt beim schriftlichen Antrag zur passiven Mitgliedschaft oder durch mündliche Form gegenüber dem Vorstand.
Es folgt eine 3monatige Probezeit. Diese Zeit dient zum gegenseitigen Kennenlernen beider Parteien. Der Vorsitzende kann vor Ablauf dieser Zeit nach Absprache mit dem Vorstand ohne Benennung von Gründen die angestrebte aktive Mitgliedschaft beenden.
Während der Probezeit wird in Absprache mit dem musikalischen Leiter das zu spielende Instrument bestimmt und bestellt. Dem Anwärter wird ein „Pate“ aus der zu spielenden Instrumentengattung zugeteilt, welcher ihn an die Leistung der Kapelle heranführen wird. In Absprache mit dem musikalischen Leiter kann so ein Anwärter bei entsprechender Leistung auch schon bei Auftritten teilnehmen.
Erfolgt von Seiten des Vorsitzenden keine Mitteilung gegenüber dem Mitglied, geht die Probezeit nahtlos in die Anwärterzeit über. Die Anwärterzeit soll mindestens 3 Monate dauern und wird beendet durch die Aufnahme in die Kapelle. Die Aufnahme erfolgt im Rahmen der Jahresabschlußfeier (Weihnachtsfeier) durch das offizielle Vorstellen des Anwärters an die anwesenden Mitglieder und durch das Darbieten eines Musikstückes, in Absprache mit dem musikalischen Leiter.
Erst nach der endgültigen Aufnahme ist ein Auftritt mit der Vereinskleidung möglich.
Nur in begründeten Ausnahmefällen kann eine Aufnahme, welche durch den Vorstand beraten und beschlossen wird, verweigert werden. Ein zu diesem Zeitpunkt im Besitz des Anwärter befindlichen Musikinstrumentes wird vom Verein zum Zeitwert zurückgekauft.